Satzung
des
gemeinnützigen Vereins
Industriewald e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Industriewald“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V“.
- Sitz des Vereins ist Dresden, Deutschland.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Klima- und Naturschutzes, der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch,
- die Betreuung, Aufforstung und Entwicklung von landschaftlichen Brachen zu Wald.
- die Mitwirkung bei der Bereitstellung von Brachflächen für eine Waldentwicklung zum Zwecke der Erholung, des Klima- und Naturschutzes und der Umweltbildung.
- die Qualitätssicherung durch Zertifizierung und Vergabe von Nachhaltigkeitszertifikaten.
- die Bestrebungen des Vereins sind eine enge Zusammenarbeit mit waldverantwortlichen Gemeinden, übrigen Grundeigentümern, Biologischen Stationen und Landschaftsbehörden, Kommunalverbänden u.a..
- die Kooperation mit Sponsoren und Vereinsförderern, um Mitwirkung bzw. Finanzierung von Flächenankäufen und Gestaltungsmaßnahmen, Durchführung von Nachhaltigkeitsprojekten, Veranstaltungen usw..
- die Begleitung von öffentlichen Initiativen, im Bereich des Natur– und Klimaschutzes.
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zu schulischen, sozialen und umweltbezogenen Aspekten.
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind Vorträge, Versammlungen, Diskussionsforum, Konferenzen, Weiterbildungsseminare, Veranstaltungen und die Herausgabe von Publikationen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, Patenschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie durch Erträge aus Veranstaltungen erzielt werden.
§4 Geschäftsjahr
- Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennen.
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
- Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
- Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Rechnung des Mitgliedsbeitrages nicht innerhalb des Geschäftsjahres beglichen ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen und setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu drei Beisitzer mit Stimmrecht an.
- Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§11 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter schriftlich (per Post, Email oder Messaging-Dienst-Gruppe) oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten und ergeht an jedes Vorstandsmitglied. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (per Post, Email oder Messaging-Dienst-Gruppe) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes können ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation (per Videokonferenz) ausüben.
§12 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung des Vereins;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen Vereinsmitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Der Verein wird durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine(n) Geschäftsführer(in) anstellen.
- Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden, in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassenwartes.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand erteilt werden.
- Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§13 Mitgliederversammlung
- Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Kassenwart Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geführt. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- An der Mitgliederversammlung kann ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilgenommen und das Mitgliederrecht (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgegeben werden
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
- Wahl des erweiterten Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
- Feststellung der Mitgliederbeiträge;
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins;
- Vorschlag von Ehrenmitgliedern
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören darf. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§14 Sitzungsberichte
- Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
- Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§15 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§16 Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Liquidator zu benennende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Klimaschutz.
- Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
Dresden, 09.05.2021